Ihr Recht

Sie hatten einen unverschuldeten Unfall? Bestehen Sie auf Ihren Rechten!

Lassen Sie sich weder vom Unfallgegner noch von der Polizei zu nachteiligen Aussagen oder Verhaltensweisen drängen. Der Unfallgegner und dessen Versicherung können aus naheliegenden Gründen keine unabhängigen Ratgeber sein.

Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass Ihnen die im Zusammenhang mit dem Unfall entstehenden Kosten vom Schadensverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung erstattet werden.
Oft wird Ihnen durch die Gegenseite das Recht auf die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl bestritten. Stattdessen wird ein hauseigener Sachverständiger empfohlen. Von unabhängiger Schadenfeststellung kann daher oft nicht die Rede sein.
Denken Sie daran, dass Sie das Recht auf anwaltliche Beratung und die Einschaltung eines Sachverständigen Ihrer Wahl besitzen. Die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall entstehenden Anwalts- und Sachverständigenkosten hat die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers im Rahmen ihrer Haftung zu ersetzen.
Während der unfallbedingten Reparatur Ihres Fahrzeugs haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs.

Fazit:

Wenn Sie die komplette Schadensabwicklung allein dem leistungspflichtigen Versicherer des Unfallgegners überlassen, bleiben oft Ihr Recht und Ihnen zustehende Ansprüche unberücksichtigt oder werden zumindest nicht in vollem Umfang erfüllt.
Der beste Rat ist daher: Kümmern Sie sich selbst um die Regulierung Ihres Unfallschadens und nutzen Sie die Hilfe, die Ihr Sachverständigenbüro Ihnen bieten kann.
Achten Sie darauf, dass Sie 100% des Ihnen zustehenden Ersatzes erhalten. Berücksichtigen Sie stets, dass jeder Schadensfall anders gelagert ist. Nur mit Kenntnis der aktuellen Rechtslage können Sie in der Regel vollständigen Schadensersatz durchsetzen.
Deshalb ist es wichtig, dass Sie uns möglichst noch von der Unfallstelle aus anrufen und die weitere Vorgehensweise abstimmen.

Schadenfeststellung durch einen Kfz-Sachverständigen

Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens liegt schon allein aus Gründen der Beweissicherung in Ihrem Interesse. Gleichzeitig ermittelt der Sachverständige den Umfang des Schadens sowie dessen Höhe, den Restwert, der nach aktueller Rechtsprechung (BGH vom 07.06.2005 AZ: VIZR 192/04) bei der fiktiven Abrechnung zum Tragen kommen kann, und den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs.
Ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger kann die Höhe einer eventuellen Wertminderung Ihres Fahrzeugs ermitteln, was selbst bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, gegeben sein kann.
Rufen Sie uns an – 04609 / 5305. Wir geben Ihnen gerne weitere Informationen zu diesen und anderen Themen.

Freie Wahl der Reparaturwerkstatt

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls haben Sie das uneingeschränkte Recht, einen Reparaturbetrieb Ihres Vertrauens mit der Unfallreparatur Ihres Fahrzeugs zu beauftragen. Zum Teil wird versucht, den Unfallgeschädigten dazu zu bewegen, sich beispielsweise in die Vertrauenswerkstatt eines Versicherers zu begeben. Fast alles, was angeboten wird, klingt gut, aber hier ist in jedem Fall Vorsicht angeraten. Bei Reparatur in einer Vertrauenswerkstatt des Versicherers handelt es sich eben nicht automatisch um Ihren Vertrauensbetrieb. Für Sie ist nicht feststellbar, ob der Vertrauensbetrieb des Unfallgegners auch die Reparaturvorgaben des Herstellers sämtlich beachtet.
Die Kosten für die Bergung und/oder das Abschleppen Ihres beschädigten Fahrzeugs zu Ihrem Autohaus trägt gegebenenfalls die Versicherung des Unfallverursachers im Rahmen ihrer Haftung.

Selbst verschuldeter Unfall

Auch wenn Sie einen Unfall vollständig oder zum Teil selbst verschuldet haben, stehen wir an Ihrer Seite. Wenn Sie kaskoversichert sind, sind Ihre Rechte und Pflichten nicht gesetzlich geregelt, sondern ergeben sich aus Ihrem Kaskoversicherungsvertrag.

Die obigen Textpassagen sind durch den Rechtsanwalt Elmar Fuchs in Berlin verfasst und im BVSK-Unfall-Falter veröffentlicht worden.
Vorstehende auszugsweise Wiedergabe von Textpassagen erfolgt mit Genehmigung des Verfassers.